Sportgericht entscheidet nach Spielabbruch in der Kreisliga vom 02.06.2024

Urteil zum Abbruch des Spieles SV Welat Gifhorn gegen SV Westerbeck

Das Kreissportgericht des NFV Gifhorn hat durch seinen Vorsitzenden Kay Wesche im schriftlichen Verfahren am 06.06.2024 entschieden:

Das o. g. Spiel wird gem. Spielordnung mit 0:5 Toren gegen SV Westerbeck und mit 5:0 Toren und drei Punkten zugunsten SV Welat Gifhorn gewertet.

Der SV Westerbeck wird wegen des verschuldeten Spielabbruchs gem. Rechts- und Verfahrensordnung mit einer Geldstrafe belegt. Zudem trägt der SV Westerbeck die Kosten des Verfahrens.

 

Begründung:

Das Spiel der Kreisliga zwischen SV Welat Gifhorn und SV Westerbeck am 2. Juni 2024 wurde nach 70 Spielminuten beim Stand von 3:0 für SV Welat Gifhorn abgebrochen. Zu dem Spiel war kein neutraler Schiedsrichter angesetzt. Beide Mannschaften hatten sich daher vor dem Anpfiff einen Vereinsangehörigen des SV Welat Gifhorn als Schiedsrichter geeinigt. Dieser ist kein geprüfter anerkannter Schiedsrichter. Die Mannschaft des SV Westerbeck hatte sich entschieden, das Spiel nach 70 Minuten nicht fortsetzen zu wollen. Als Grund führt der SV Westerbeck eine Vielzahl von einseitigen Schiedsrichter-Entscheidungen zugunsten des im Abstiegskampf befindlichen SV Welat Gifhorn sowie ein insgesamt als unfair und parteiisch empfundenes Schiedsrichter-Verhalten an.

Durch die Entscheidung, das Spiel nicht mehr fortsetzen zu wollen und den Platz zu verlassen, hat die Mannschaft des SV Westerbeck den Spielabbruch verschuldet. Die Spielordnung legt fest, dass eine Mannschaft nicht berechtigt ist, ein Spiel ohne Zustimmung des Schiedsrichters abzubrechen. Das ändert sich auch nicht, wenn eine Mannschaft mit Tatsachenentscheidungen eines nicht-neutralen Schiedsrichters unzufrieden ist. Beide Mannschaften hatten sich zuvor auf den aktuellen Spielleiter geeinigt. Diese Entscheidung ist bindend und von allen Seiten zu akzeptieren. Obwohl die Mannschaft des SV Westerbeck also nicht berechtigt war, dass Spiel ohne Zustimmung des Schiedsrichters abzubrechen, hat sie das Feld nach ca. 70 Spielminuten verlassen.

Die Spielordnung legt fest, dass ein Spiel gegen die Mannschaft gewertet werden muss, die ein Spiel ohne Genehmigung abbricht oder den Abbruch verschuldet.

Das Erzwingen eines Spielabbruchs wegen der Unzufriedenheit mit Schiedsrichterentscheidungen ist für das Sportgericht weder akzeptabel noch hinnehmbar.